Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung

 

1 – Vermittlungsauftrag

Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung, Simone Jenzsch vermittelt dem Unternehmen/Arbeitgeber/Auftraggeber im Rahmen der Personalvermittlung und Personalberatung, Arbeitsvermittlung nach Maßgabe der Stellenbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils. Jobticon führt Profilings mit dem/r Bewerber/in durch, analysiert das Profil und gleicht es mit dem Anforderungsprofil ab. Somit werden gezielt die am besten passenden Profile/Bewerber/innen dem Arbeitgeber/Unternehmen vorgeschlagen. Hierbei gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Jobticon – Personalberatung und Personalvermittlung.

 

2 – Vertragserfüllung

(1) Mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Unternehmen/Arbeitgeber und einem bzw. mehreren von Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung vermittelten Arbeitsuchenden/Stellensuchenden, ist die Tätigkeit von Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung erfolgreich abgeschlossen. Damit entsteht auch ihr Honoraranspruch.

 

3 – Vergütung

Die Vermittlung geeigneter Bewerber für die Besetzung offener Stellen bei einem Unternehmen ist kostenfrei für Arbeitsuchende (m/w/d), wenn ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach §45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, beziehungsweise nach §16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit  §45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorliegt.

Der Betrag für die Vermittlung mit einem gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist auf 2.000,00 EUR bis 2.500,00 EUR beschränkt. Die Zahlung der Vermittlungsvergütung ist bei Vorlage eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III bis zur Zahlung durch den zuständigen Leistungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, ARGE, Jobcenter) gestundet.

 

(1) Das Honorar für Jobticon -  Personalvermittlung beträgt regulär, soweit nichts anderes vereinbart, für die

Vermittlung eines Arbeitssuchenden ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in eine Sozialversicherungspflichtige Anstellung  2.000,- Euro zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen MwSt. Dieses Honorar zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber.

 

(2) Das Honorar für die Vermittlung eines Auszubildenden  für Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung, beträgt regulär, soweit nichts anderes vereinbart, 500,- Euro zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen MwSt. Dieses Honorar zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber.

 

(3) Das Honorar für die Vermittlung eines Praktikanten in ein Praktikum für Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung, Simone Jenzsch beträgt regulär, soweit nichts anderes vereinbart, 200,- Euro zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen MwSt. Dieses Honorar zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber.

 

(4) Das Honorar fällt im Falle der Vermittlung mehrerer Bewerber für jeden erfolgreich zustande gekommenen Arbeitsvertrag gesondert an. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

 

(5) Das Begleichen der Honorare/Preise/Vergütungsentgelder durch das Unternehmen/Arbeitgeber wird nach erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem durch Jobticon vermittelten Stellensuchenden  mit  Rechnungsstellung fällig.

Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage. Wird das Zahlungsziel überschritten, tritt sofort der Verzug in Kraft.

 

4 – Bewerbungsunterlagen

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung, Simone Jenzsch spätestens 5 Tage nach Zustandekommen eines Vertrages ohne Aufforderung eine vollständige Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu übermitteln.

 

(2) Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Jobticon unverzüglich nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sämtliche ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen nicht zum Zuge gekommener Mitbewerber zurückzusenden. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber für keinen der angebotenen Bewerber entscheidet.

 

5 – Haftung

(1) Jobticon - Personalberatung und Personalvermittlung, Simone Jenzsch haftet nicht für den Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeit sowie die Einhaltung von Terminen. Sie kann ihre Vermittlungstätigkeit jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbrechen oder abbrechen.

(2) Jobticon haftet auch nicht für einen bestimmten Erfolg beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder für von einem Bewerber verursachte Schäden. Für Schäden, die auf Falschaussagen oder die Verschwiegenheit von Bewerbern bei Einstellungsgesprächen zurückzuführen sind, ist jede Haftung ausgeschlossen.

 

6 Datenschutz und Vertraulichkeit der Unterlagen 

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages.

Bewerbungsunterlagen, die das Unternehmen/Arbeitgeber vom Personalvermittler erhält, bleiben dessen Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Bei Nichteinstellung des Bewerbers durch das Unternehmen/Arbeitgeber sind diese Unterlagen unverzüglich an den Personalvermittler persönlich oder an eine von ihm berechtigte Person zurückzugeben.

Der Vermittler wird personenbezogene Daten des Unternehmens/Arbeitgebers/Stellensuchenden

ausschließlich im Rahmen der Vermittlungstätigkeit in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages verarbeiten. Er ist ohne Zustimmung des Unternehmens/Arbeitgebers/Stellensuchenden nicht berechtigt, diese Daten an Dritte weiterzugeben.


7 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und vereinbarter Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig.

 

8 – Schlussbestimmungen

 

Mündliche Nebenabreden bzw. nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.